Satzung der Jungen Europäischen Föderalist:innen Hessen e.V.
in der Fassung vom 30. Juni 2019
zuletzt geändert durch Beschluss der Landesversammlung vom 12. August 2023
§ 1. Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Junge Europäische Föderalist:innen Hessen e.V.“. Die offiziell zu gebrauchende Kurzform ist wie auch im Folgenden, „JEF Hessen“.
(2) Sitz des Vereines ist Frankfurt am Main.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2. Programm und Ziel
Die JEF Hessen sind eine überparteiliche und überkonfessionelle politische Organisation mit nichtamtlichem Charakter. Ihre Ziele sind die Förderung des europäischen Bewusstseins und der internationalen Gesinnung junger Menschen sowie die Verständigung zwischen den Völkern Europas und der Welt. Vor diesem Hintergrund setzen sie sich für die Schaffung eines europäischen Bundesstaates und daneben auch für die föderale Neuordnung der Welt ein.
Das Hertensteiner Programm vom 21. September 1946 und das Politische Programm der „Jungen Europäischen Föderalist:innen Deutschland e.V.“ sind Grundlage ihrer Arbeit. Die Jungen Europäischen Föderalist:innen führen zur Erreichung der genannten Ziele europapolitische Jugend- und Bildungsarbeit sowie politischen Jugendaustausch durch und betätigen sich auch in sonstiger Weise jugendpflegerisch. Dabei arbeiten sie eng mit europäischen Partnerorganisationen zusammen.
§ 3. Gliederung
(1) Die JEF Hessen sind der hessische Landesverband der „Jungen Europäischen Föderalist:innen Deutschland e.V.“, Berlin (kurz und auch im Folgenden „JEF Deutschland“) und regionale Sektion der „Jeunes Européens Fédéralistes“ (kurz und auch im Folgenden „JEF Europa“).
(2) Der Landesverband umfasst das Gebiet des Landes Hessen und gliedert sich in
Kreisverbände, die sich in ihrer Ausdehnung an den Abgrenzungen der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte orientieren.
§ 4. Mitgliedschaft
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft kann erworben werden von natürlichen Personen im Alter von 14 bis 34 Jahren, die sich zu den Zielen und dem Programm der JEF bekennen.
(2) Die Fördermitgliedschaft, bei der es sich um eine außerordentliche Mitgliedschaft handelt, kann erworben werden von
a. natürlichen Personen, gleich welchen Alters, und
b. juristischen Personen,
die sich zu den Zielen und dem Programm der JEF bekennen.
(3) Die Aufnahme erfolgt durch Bestätigung eines schriftlichen oder elektronischen
Aufnahmeantrages durch den Landesverband.
(4) Natürliche Personen erwerben mit Aufnahme als ordentliche Mitglieder automatisch auch die Mitgliedschaft in der JEF Deutschland.
(5) Natürliche Personen erwerben mit Aufnahme als ordentliche Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht auf Kreisebene und vier Wochen nach Aufnahme das aktive und passive Wahlrecht auf Landesebene.
(6) Außerordentliche Mitglieder erwerben mit Aufnahme Rederecht, haben jedoch weder Antrags- noch Stimm- oder Wahlrecht.
§ 5. Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss, mit der Vollendung des 35. Lebensjahres oder Tod.
(2) Wird jemand im 34. Lebensjahr in ein Amt gewählt, so verlängert sich seine Mitgliedschaft um die Dauer seiner Amtszeit.
(3) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch schriftliche oder per E-Mail übermittelte Erklärung gegenüber dem Landesverband kündigen. Die Kündigung tritt zu Beginn des nächsten Vierteljahres in Kraft.
(4) Ist ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als zwei Jahre im Rückstand, kann der Landesvorstand die Streichung der Mitgliedschaft beschließen. Die Voraussetzung für die Streichung der Mitgliedschaft gilt auch dann als erfüllt, wenn ein Mitglied aufgrund einer bestehenden Doppelmitgliedschaft bei der EUD Hessen von seiner Beitragspflicht gegenüber der JEF Hessen befreit ist, mit seinen Beitragszahlungen an die EUD Hessen jedoch mehr als zwei Jahre im Rückstand ist.
(5) Ausgeschlossen werden kann, wer gröblich gegen diese Satzung verstößt, die politischen Grundsätze des Verbandes missachtet, vorsätzlich oder grob fahrlässig die Interessen der JEF schädigt oder dem Ansehen der JEF anderweitig in hohem Maße oder anhaltend schadet.
(6) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Landesvorstand. Ist die betroffene Person Mitglied eines Kreisverbandes, so ist vor einer Entscheidung der Kreisvorstand zu hören. Das betroffene Mitglied ist vom Landesvorstand unverzüglich schriftlich oder per E-Mail über die Entscheidung zu informieren und kann binnen einer Frist von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Landesversammlung.
§ 6. Beziehung zur „Europa-Union Deutschland, Landesverband Hessen e.V.“;
Doppelmitgliedschaft
(1) Die JEF Hessen verstehen sich als selbstständige Jugendorganisation der „Europa-Union Deutschland, Landesverband Hessen e.V.“ (im Folgenden kurz „EUD Hessen“).
(2) Die Beziehungen zwischen der JEF Hessen und der EUD Hessen werden durch ein gesondertes Abkommen geregelt, das dieser Satzung als Anlage beizufügen ist. Alle Kreisverbände der JEF Hessen sind an dieses Abkommen gebunden.
(3) Änderungen oder Ergänzungen des Abkommens bedürfen der Zustimmung der
Landesversammlung. Die Landesversammlung überträgt dem Landesvorstand das Mandat, im Rahmen von Verhandlungen mit der EUD Hessen durch Vorstandsbeschluss die vorläufige Zustimmung zu Änderungen oder Ergänzungen des Abkommens im Namen der JEF Hessen zu erteilen, die mit dem Tage der Beschlussfassung einstweilige Wirksamkeit erlangt. Die neue Fassung des Abkommens ist der Landesversammlung bei ihrer nächsten Zusammenkunft
vorzulegen, die dann endgültig entscheidet.
(4) Neumitglieder der JEF Hessen können binnen eines Vierteljahres nach Bestätigung der Aufnahme durch schriftliche oder per E-Mail übermittelte Erklärung gegenüber dem Landesverband die Mitgliedschaft bei der EUD Hessen kündigen. Diese Kündigung hat auf die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten bei den JEF Hessen keinerlei Auswirkung.
§ 7. Gebiet, Mitgliederbasis und Satzung von Kreisverbänden
(1) Das Gebiet eines Kreisverbandes entspricht grundsätzlich dem Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt.
(2) In Abweichung von Absatz 1 kann sich das Gebiet eines Kreisverbandes auch auf das Gebiet mehrerer Landkreise bzw. kreisfreier Städte erstrecken. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Landesvorstand. Besteht auf dem landkreis- bzw. städteübergreifenden Gebiet bereits ein Kreisverband, so bedarf die Zusammenlegung der Zustimmung der jeweiligen Kreisversammlung. Bestehen auf dem Gebiet mehrere Kreisverbände, bedarf die Zusammenlegung der Zustimmung der Kreisversammlungen aller betroffenen Kreisverbände.
(3) Mitglieder eines Kreisverbandes sind alle ordentlichen Mitglieder der JEF Hessen, die in dem Gebiet des Kreisverbandes ihren Wohnsitz haben, dem Kreisverband vom Landesverband zugeordnet wurden oder die Zuordnung gegenüber dem Landesverband selbst erklärt haben.
(4) Kreisverbände können sich eine Satzung geben. In jedem Fall sind die Satzung, die Finanzordnung sowie ggf. existierende weitere Verbandsordnungen des Landesverbandes verbindlich. Maßgeblich für deren Auslegung ist die Auffassung des Landesvorstandes.
§ 8. Gründung und Auflösung von Kreisverbänden
(1) Neugründungen von Kreisverbänden bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes. Ein Kreisverband muss mindestens 7 Mitglieder umfassen.
(2) Gründet sich auf dem Gebiet eines landkreis- bzw. städteübergreifenden Kreisverbandes ein neuer Kreisverband, der weniger Landkreise bzw. kreisfreie Städte umfasst, so verkleinert sich das Gebiet des bislang bestehenden Kreisverbandes automatisch um das Gebiet des neuen Kreisverbandes.
(3) Über die Auflösung eines Kreisverbandes entscheidet grundsätzlich die Kreisversammlung mit 2/3-Mehrheit.
(4) Der Landesvorstand kann einen Kreisverband, dessen letzte Kreisversammlung mehr als zwei Jahre zurückliegt, für aufgelöst erklären.
(5) Bei der Auflösung eines Kreisverbandes fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbliebene Vermögen dem Landesverband zu.
§ 9. Verzeichnis der Organe des Landesverbandes
Es gibt folgende Organe des Landesverbandes:
a. Kreisverband:Mitgliederversammlung (Kreisversammlung)
Kreisvorstand
b. Landesverband:
Mitgliederversammlung (Landesversammlung)
Landesausschuss
Landesvorstand
§ 10. Kreisversammlung
(1) Die Kreisversammlung besteht aus den Mitgliedern eines Kreisverbandes.
(2) Die Kreisversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes und bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Kreisverbandes. Sie wählt den Kreisvorstand, die Kassenprüfer sowie die Delegierten zum Landesausschuss, sofern ein solcher besteht. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes, den Kassenbericht des Kreisschatzmeisters sowie den Prüfbericht der Kassenprüfer entgegen. Sie beschließt die Satzung des Kreisverbandes.
(3) Die Kreisversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(4) Die Kreisversammlung ist vom Kreisvorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Mitgliedern, von denen keine E-Mail-Adresse bekannt ist, wird die Einladung per Post zugestellt.
(5) Die Kreisversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
§ 11. Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes. Er ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Kreisversammlung zuständig und ist dieser rechenschaftspflichtig.
(2) Der Kreisvorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden und einem bis drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden. Führt der Kreisverband eine eigene Kasse, ist zudem ein Kreisschatzmeister zu wählen. Darüber hinaus kann die Kreisversammlung beschließen, bis zu drei Beisitzer für bestimmte Aufgabenbereiche in den Kreisvorstand zu wählen.
(3) Sind in einem Kreisverband weder das Amt des Kreisvorsitzenden noch das Amt des stellvertretenden Kreisvorsitzenden besetzt, ernennt der Landesvorstand einen Beauftragten, der das Amt des Kreisvorsitzenden bis zur jeweilig nächsten Mitgliederversammlung ausübt.
§ 12. Landesversammlung
(1) Die Landesversammlung besteht aus den Mitgliedern der JEF Hessen. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(2) Die Landesversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Landesverbandes und bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Landesverbandes. Sie wählt den Landesvorstand, die Kassenprüfer, die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Kongress der JEF Europa, die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress der JEF Deutschland, sowie den
zweiten Delegierten und die Ersatzdelegierten zum Bundesausschuss der JEF Deutschland.
Erster Delegierter zum Bundesausschuss ist gemäß der Hauptsatzung der „Jungen
Europäischen Föderalist:innen Deutschland e.V.“ der Landesvorsitzende oder sein Stellvertreter im Landesvorstand. Die Landesversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes, den Kassenbericht des Landesschatzmeisters sowie den Prüfbericht der Kassenprüfer entgegen. Sie beschließt die Satzung des Landesverbandes.
(3) Die Landesversammlung wird vom Landesvorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Mitgliedern, von denen keine E-Mail-Adresse bekannt ist, wird die Einladung per Post zugestellt.
(4) Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Anträge können vor der Landesversammlung beim Landesvorstand oder auf der
Landesversammlung gestellt werden.
(6) Eine außerordentliche Landesversammlung ist einzuberufen, wenn dies entweder der Landesvorstand, der Landesausschuss oder mindestens drei Kreisverbände verlangen. Die Einladungsfrist verkürzt sich auf zwei Wochen vor Sitzungsdatum. Alle anderen Fristen entfallen.
§ 13. Landesausschuss
(1) Auf Antrag von mindestens drei Kreisverbänden ist ein Landesausschuss einzurichten. Diesem gehören je zwei Delegierte der Kreisverbände, die von den Kreisversammlungen gewählt werden, und die Mitglieder des Landesvorstandes an.
(2) Der Landesausschuss tagt bei Bedarf auf Einberufung des Landesvorstandes. Eine Landesausschusssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Kreisverbände dies verlangen.
(3) Der Landesausschuss überwacht die Arbeit des Landesvorstandes und legt in der Zeit zwischen den Landesversammlungen die politischen Richtlinien fest. Er nimmt zu wichtigen politischen Fragen Stellung. Er kann Beschlüsse des Landesvorstandes zurückweisen oder aufheben (ausgenommen Ausschlussbeschlüsse).
§ 14. Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes. Er verwirklicht die politischen Beschlüsse der Landesversammlung und des Landesausschusses.
(2) Dem geschäftsführenden Landesvorstand gehören der Landesvorsitzende, bis zu drei stellvertretende Landesvorsitzende, der Landesschatzmeister und der Landesgeschäftsführer an. Die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes sind unabhängig voneinander zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der JEF Hessen berechtigt.
(3) Dem erweiterten Landesvorstand gehören bis zu neun stimmberechtigte Beisitzer an.
(4) Der Landesvorstand kann darüber hinaus Beisitzer ohne Stimmrecht kooptieren, die zu allen Sitzungen einzuladen sind und Rede- und Antragsrecht haben. Sie gehören dem Landesvorstand bis zum Ende der Amtszeit des Landesvorstandes oder bis zum Widerruf ihrer Kooptation durch den Landesvorstand an.
(5) Scheiden der Landesvorsitzende, der Landesschatzmeister oder der Landesgeschäftsführer vor Ende der regulären Amtszeit aus dem Amt aus, so wählt der Landesvorstand aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Nachfolger. Die Amtszeit der gewählten Person erstreckt sich bis zum Ende der Amtszeit des übrigen Landesvorstandes.
(6) Der Landesvorstand benennt Vertreter der JEF Hessen für die Gremien der EUD Hessen.
(7) Auf Vorschlag des Landesvorstandes kann die Landesversammlung mit einfacher Mehrheit eine Person zum Ehrenmitglied ernennen, die sich durch besondere Leistungen um den Verband verdient gemacht hat. Dem Ehrenmitglied steht die Teilnahme an Landesvorstandssitzungen ohne Stimmrecht zu. Die Landesversammlung kann auf Vorschlag eines jeden Mitgliedes den Titel mit einfacher Mehrheit wieder aberkennen.
§ 15. Amtsdauer
Die Wahlperiode für alle Ämter des Verbandes beträgt ein Jahr. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die Gewählten zunächst kommissarisch im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Wahlperiode ist die zuständige Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 16. Amtsenthebung
(1) Jede Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit desjenigen Organs, das auch die Bestellung oder die Wahl vorgenommen hat.
(2) Landes- oder Kreisvorstand sind berechtigt, mit 2/3-Mehrheit auch die vorläufige
Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes zu beschließen, wenn es das Interesse der JEF erfordert. Sie ist bis zur Entscheidung durch das zuständige Wahlorgan gültig. Die betroffene Person ist unverzüglich schriftlich über den Beschluss ihrer vorläufigen Amtsenthebung zu informieren. Sie kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses bei dem Vorstand, der die Amtsenthebung beschlossen hat, schriftlich Widerspruch einlegen und die Einberufung des zuständigen Wahlorgans verlangen, das endgültig entscheidet. Die
Einberufung muss spätestens zwei Wochen nach Zugang des Widerspruchs erfolgen. Für die Einberufung gelten die regulären Einladungsfristen nach § 10 Abs. 4 für die Kreisversammlung und § 12 Abs. 3 für die Landesversammlung.
§ 17. Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlen und Abstimmungen sind geheim durchzuführen, sofern auch nur ein
Stimmberechtigter dieses verlangt.
(2) Für Einzelwahlen gilt, dass gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Ergibt sich bei der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los durch die Hand des Wahlleiters.
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes und die Mitglieder des Kreisvorstandes sind in getrennten Wahlgängen in geheimer Abstimmung zu wählen. Hiervon ausgenommen ist die Wahl der Beisitzer.
(4) Vor der Wahl der stellvertretenden Landes- oder Kreisvorsitzenden sowie der Beisitzer im Landes- oder Kreisvorstand ist über die genaue Zahl der jeweiligen Ämter zu beschließen.
(5) Die Wahl der Beisitzer im Landes- oder Kreisvorstand erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang in geheimer Abstimmung. Dabei hat jeder Stimmberechtigte maximal so viele Stimmen, wie nach Absatz 4 Ämter zu besetzen sind. Gewählt sind jene Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen können und welche zugleich die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Sind nach dem ersten Wahlgang noch nicht alle Ämter besetzt, findet ein zweiter Wahlgang nach dem gleichen Modus statt, in dem jene Kandidaten gewählt sind, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen können.
(6) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern diese Satzung, die Satzung eines Kreisverbandes oder eine Verbandsordnung nichts anderes bestimmen.
(7) Enthaltungen zählen bei Wahlen und Abstimmungen als nicht abgegebene Stimmen.
§ 18. Protokollführung
Über die bei Landes- und Kreisversammlungen sowie Landesausschusssitzungen gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 19. Einsatz von Telemedien in der Gremienarbeit
(1) Wann immer die Schriftform erforderlich ist, kann die Korrespondenz per E-Mail oder Telefax erfolgen.
(2) Sitzungen der Kreisvorstände, des Landesausschusses und des Landesvorstands können in Form von Telefon-, Video- oder Internetkonferenzen erfolgen.
(3) Die vorgenannten Organe können Beschlüsse im Umlaufverfahren fernmündlich, mittels E-Mail oder anderer dafür geeigneter Technologien treffen, sofern die Grundlagen hierfür in der Geschäftsordnung des jeweiligen Gremiums geregelt sind.
§ 20. Beginn der Fristen
Maßgebend für den Beginn aller in der Satzung und den Verbandsordnungen
genannten Fristen sind:
a. Sofern der Postweg gewählt wird, das Datum des Poststempels.
b. Beim Versand von E-Mails der Tag, an dem die Mail versendet wurde.
§ 21. Finanzen
(1) Die Landesversammlung beschießt ein Finanzstatut, das insbesondere die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Modalitäten ihres Einzugs sowie Einzelheiten zur Mittelverwendung und zur Kassenführung regelt. Das Finanzstatut ist dieser Satzung als Anlage beizufügen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 22. Kassenprüfung
(1) Die Landesversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die dem Landesvorstand nicht angehören dürfen. Sie führen mindestens einmal jährlich eine Prüfung der Landesverbandskasse nach den Bestimmungen des Finanzstatuts durch.
(2) Sofern ein Kreisverband eine eigene Kasse führt, wählt die Kreisversammlung zwei Kassenprüfer, die dem Kreisvorstand nicht angehören dürfen. Sie führen mindestens einmal jährlich eine Prüfung der Kreisverbandskasse nach den Bestimmungen des Finanzstatuts durch.
§ 23. Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 24. Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten
(1) Die JEF Hessen erhebt von ihren Mitgliedern personenbezogene Daten. Dazu gehören insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adresse und Kontoverbindung.
(2) Als Landesverband der JEF Deutschland ist die JEF Hessen dazu verpflichtet, die
obengenannten Daten ihrer Mitglieder an die JEF Deutschland weiterzugeben. Die Daten werden von der JEF Hessen und der JEF Deutschland im Rahmen der Mitgliedschaft für interne Vereinszwecke, insbesondere der Mitgliederverwaltung, -information und -betreuung, verarbeitet und genutzt. Die Daten werden mit Hilfe des gemeinsamen Mitgliederverwaltungssystems der JEF Deutschland und ihrer Landesverbände automatisiert
verarbeitet.
(3) Die JEF Hessen und die JEF Deutschland können Namen und E-Mail-Adressen der Mitglieder zum Zwecke der Mitgliederinformation an die JEF Europa übermitteln. Darüber hinaus können die JEF Hessen und die JEF Deutschland weitergehende Daten von Delegierten und Amtsträgern an die JEF Europa übermitteln.
(4) Abgesehen von den vorgenannten Dachverbänden werden Mitgliederdaten nicht an Dritte weitergegeben.
(5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung ihrer o.g. personenbezogenen Daten entsprechend der vorgenannten Bestimmungen zu.
§ 25. Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Änderung der Satzung des Landesverbandes sind spätestens fünf Wochen vor der Landesversammlung beim Landesvorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
(2) Anträge auf Änderung der Satzung des Landesverbandes sind der Einladung zur
Landesversammlung, Anträge auf Änderung der Satzung eines Kreisverbandes der Einladung zur Kreisversammlung beizufügen.
(3) Änderungen der Satzung des Landesverbandes bedürfen einer 2/3-Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen der Landesversammlung, Änderungen der Satzung eines Kreisverbandes einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der jeweiligen Kreisversammlung.
(4) Eine außerordentliche Landesversammlung kann nicht über Anträge zur Änderung der Satzung beschließen.
(5) Änderungen der Satzung des Landesverbandes, die aufgrund von Auflagen der Gerichte oder Behörden notwendig sind, kann der Landesvorstand beschließen, sofern sie die Satzung dem Wesen nach nicht verändern.
§ 26. Schlussbestimmungen
(1) Über die Auflösung des Landesverbandes entscheidet die Landesversammlung mit 3/4-Mehrheit. Bei der Auflösung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbliebene Vermögen dem Bundesverband der „Jungen Europäischen Föderalist:innen Deutschland e.V.“, Berlin, zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Über Satzungsstreitigkeiten entscheidet das Bundesschiedsgericht der JEF Deutschland.
§ 27. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt unmittelbar nach Beschluss oder Änderung in Kraft.
